Für die Berechnung der Müllentsorgungsgebühren kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung. Dabei ist eine mengenabhängige Gebühr laut den tatsächlich abgegebenen Abfalllitern zu bezahlen.
Zur Vermeidung jeglicher Form von ungesetzlicher Abfallentsorgung wird für jede Person, die im Haushalt oder in der Gemeinschaft lebt oder der Zweitwohnung zugeordnet ist, eine Mindestanzahl von Abfalllitern berechnet.
Die Mindestentleerungsmenge pro Person und Jahr für die Kategorie Wohnungen wird für das Jahr 2025 auf 314 Liter festgelegt, dies entspricht ca. 3 bis 4 Entleerungen (je nach Containergröße).
Weiters wird bei der Grundgebühr für Familien nach der Anzahl der Familienmitglieder und bei den Betrieben nach Kategorien (z.B. Hotels, Büros, Gasthöfe, Handwerksbetriebe, usw.) unterschieden. Bei der Grundgebühr für die Haushalte wird eine Obergrenze von 4 Personen berücksichtigt, um kinderreiche Familien zu entlasten.
HAUSHALTE
Grundtarif pro Person: 8,79 Euro*
Mengentarif: 0,05148 Euro/l*
Mindestentleerung (Liter pro Person): 314 Liter
ANDERE NUTZER
Grundtarif pro Punkt: 6,70 Euro*
Mengentarif: 0,05148 Euro/l*
*Die Tarife der Müllentsorgung verstehen sich zuzüglich 10% Mehrwertsteuer.
Folgende Sonderermäßigungen können gewährt werden:
- Bei Wohneinheiten, in denen Pflegefälle untergebracht sind, mit nachgewiesenem höheren Müllaufkommen (z.B. Windeln) werden bis zu maximal 2400 Liter Restmüllmenge pro Kalenderjahr abgezogen, wobei die Mindestmenge auf jeden Fall in Rechnung gestellt werden muss. Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, muss jährlich innerhalb Jahresende ein Ansuchen mit ärztlichem Zeugnis an das Steueramt gestellt werden.
- Bei Wohneinheiten, in denen Kleinkinder (bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres) untergebracht sind, werden bis zu maximal 600 Liter Restmüllmenge pro Kalenderjahr und pro Kind abgezogen, wobei die Mindestmenge auf jeden Fall in Rechnung gestellt werden muss.
- Den Betrieben, bei denen die Biomüllsammlung nicht durchgeführt wird, wird eine Reduzierung der Grundgebühr von 10% zuerkannt.
- Den privaten oder betrieblichen Nutzern des Dienstes, die in Gegenden ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, in denen saisonal (Winter) kein Dienst ausgeführt wird, sowie den Betrieben mit einer saisonalen Öffnung von nicht mehr als sieben Monaten pro Kalenderjahr, wird eine Reduzierung der Grundgebühr von 50% zuerkannt.